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Besondere Geschäftsbedingungen der General Logistics Systems Austria GmbH (nachstehend „GLS Austria“)

Soweit in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des UGB sowie der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) und der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), unter Aufhebung der Abschnitte X u, XI und §§ 7, 35 und 54.


1. Geltung

1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten von GLS Austria, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen und Versandstücken von Express-Sendungen innerhalb Österreichs und international, gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringt oder durch Dritte durchführen lässt.

1.2
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass GLS Austria ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen arbeitet und die Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (sei es durch separate Übermittlung oder Aufdruck auf Schreiben des Auftraggebers) die GLS-Bedingungen nicht außer Kraft setzt.


2. Leistungsumfang und -hindernisse

2.1
GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbstständige Frachtführer ausgeführt werden. Eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung wird durch standardisierte Abläufe erzielt: Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei Ablieferung an den Empfänger werden die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellen-Dokumentationen erfolgen nicht.

2.2
GLS Austria ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

2.3
Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen wird auf den von GLS Austria vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.

2.4
Allfällige Erklärungen oder Zusicherungen des Frachtführers oder deren Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Versender, Empfänger oder Auftraggeber verpflichten GLS Austria nicht, soweit sie über diese Geschäftsbedingungen hinausgehen oder diesen widersprechen.

2.5
Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert. Für Express-Sendungen gilt die vereinbarte Zustellzeit.

2.5.1
GLS Austria unternimmt bei Paketen zwei Zustellversuche.

2.5.2
Die Zustellung von Paketen erfolgt bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

2.5.3
Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers, eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Alternativ können Pakete auch im nächstgelegenen GLS-Paketshop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Paketempfänger GLS Austria eine generelle Abstellerlaubnis erteilen können.

2.5.4
Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck einer Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

2.6
Von GLS Austria gemessene Wägeergebnisse sind über die Paketnummer im Datenspeicher auffindbar.

2.7
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen sind, befreien GLS Austria für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung hierdurch unmöglich geworden ist.


3. Einverständnis des Auftraggebers mit den Besonderheiten des Massenpaketversandes

3.1
Der Auftraggeber erkennt mit Beauftragung von GLS Austria die Besonderheiten des Massenpaketversandes sowie den unter Ziffer 2 geschilderten Leistungsumfang als vollumfänglich ausreichend an und verzichtet insbesondere auf weitere Vorkehrungen hinsichtlich der Dokumentation von Schnittstellen.
Er hat jederzeit die Möglichkeit, sich über die Abläufe bei GLS Austria zu informieren.


4. Beförderungsausschlüsse

4.1
Angesichts der unter Ziffer 2 (insbesondere Ziffer 2.1) dargestellten Abläufe werden nachfolgend aufgeführte Güter aufgrund ihres Wertes und/oder ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen. GLS Austria nimmt ausschließlich verschlossene Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen zur Beförderung an, welche während der Beförderung durch GLS Austria in der Regel nicht geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets / Versandstücks einer Express-Sendung bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die nachfolgenden Beförderungsausschlüsse.

4.2
Ausgeschlossen von der Beförderung sind

  • Pakete mit einem Warenwert von mehr als € 3.500,-
  • Express-Sendungen mit einem Gesamtwarenwert von mehr als € 3.500,- pro Sendung
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg (national) bzw. 50 kg (international)
  • Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 kg
  • Express-Sendungen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg
  • Pakete oder Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m und/oder einer Breite von mehr als 0,8 m
  • unzureichend und/oder nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • verderbliche oder temperaturgeführte Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  • besonders wertvolle Unikate oder Güter (z.B. Geld, Münzen, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunstgegenstände, Antiquitäten)
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten für Mobiltelefone
  • Urkunden (z.B. Reisepass, Führerschein) und Dokumente sowie geldwerte Urkunden oder Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz und Munition
  • Abfälle, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Gefahrgut
  • Pakete bzw. Express-Sendungen mit der Frankatur „unfrei“
  • Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen, deren Beförderung/Aufbewahrung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt
  • kennzeichnungspflichtige Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen, die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind


4.2.1
Zusätzlich ausgeschlossen sind
von der Beförderung ins Ausland:

  • Zigaretten und Spirituosen
  • Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren

von der Beförderung als Express-Sendung:

  • Arzneimittel


4.3
Die Übernahme von nicht automatisch sortierfähigem Gut bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

4.4
Für Beschädigungen oder Verluste, die an oder durch Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen entstehen, die entgegen einem Beförderungsausschluss der Ziffern 4.2 übergeben wurden, haftet GLS Austria nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber gegenüber GLS Austria vor Transportbeginn schriftlich den Inhalt und Wert des Pakets, des Versandstücks einer Express-Sendung bzw. der gesamten Express-Sendung mitgeteilt hat und GLS Austria in Kenntnis dessen der Annahme ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen sowie eine stillschweigende Übernahme eines Pakets bzw. einer Express-Sendung stellen keine derartige Zustimmung von GLS Austria dar.

4.5
Übergibt der Auftraggeber an GLS Austria ein Paket bzw. Versandstück einer Express-Sendung entgegen den Beförderungsausschlüssen der Ziffer 4.2, so steht es GLS Austria ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber uneingeschränkt frei, dem Auftraggeber das Paket bzw. die gesamte Express-Sendung zur Abholung bereit zu stellen bzw. auf seine Kosten an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.


5. Pflichten des Auftraggebers

5.1
Jedes Paket bzw. Versandstück einer Express-Sendung ist vom Auftraggeber mit den von GLS Austria zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes bzw. des Versandstücks einer Express-Sendung nur ein einziger, unbeschädigter und von GLS Austria zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes bzw. Versandstücks einer Express-Sendung angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmalig verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.

5.2
Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 5.1 nicht nach, kann GLS Austria nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket bzw. die Express-Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Auftraggeber deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und vom Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

5.3
Der Auftraggeber ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und im Hinblick auf den oben dargestellten Transportverlauf (Pkt. 2.1) beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung bei normalen Beförderungsbedingungen das Transportgut insbesondere vor einer Beschädigung durch Vibration, Druck, Temperaturwechsel und andere transportübliche Belastungen schützen muss. Darüberhinaus ist die Verpackung so zu konzipieren, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von GLS Austria (siehe www.gls-group.eu).

5.4
Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS Austria zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS Austria zu übergeben.


6. Cash-Service

6.1
GLS Austria bietet mit der Serviceart „Cash-Service“ die Möglichkeit an, Pakete bzw. Express-Sendungen per Nachnahme zuzustellen. Die Vorbereitung und Registrierung von Cash-Service-Paketen bzw. Cash-Service-Express-Sendungen erfolgt durch den Auftraggeber gemäß den Richtlinien von GLS Austria. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Austria zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, so ist jedes Paket einzeln als Cash-Service-Paket zu deklarieren.

6.2
Der Cash-Service-Betrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein so einzutragen, daß er nachträglich nicht verändert werden kann. Er darf den Wert des einzelnen Paketes nicht übersteigen und ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Austria zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Cash-Service-Beträge insgesamt € 3.500,- nicht übersteigen. Bei Express-Sendungen ist der Cash-Service-Betrag auf maximal € 2.500,- pro Sendung begrenzt. Werden die Daten per Datenfernübertragung an GLS Austria übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Cash-Service-Betrag. Wird der Cash-Service-Betrag in Ziffern und in Worten angeführt, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der Währungsunion ist der Cash-Service-Betrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.

6.3
Für die Durchführung des Cash-Service wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben. Die Überweisung des Cash-Service-Betrages erfolgt ausschließlich auf das vom Auftraggeber angegebene Konto.


7. Expressversand

7.1
GLS Austria bietet den Expressversand innerhalb Österreichs als Sendungsversand an. Unter einer Sendung werden alle Versandstücke verstanden, die mit einer Sendungsnummer versendet werden.

7.2
Vom Expressversand ausgeschlossen sind Sendungen mit Empfängeradressen in den Zollausschlußgebieten sowie Empfängeradressen, bei denen aufgrund der Lage eine fristgerechte Zustellung nicht möglich ist (z.B. Postfach- und Feldpostadressen, Campingplätze, Berghütten etc.).

7.3
Die Zustellung von Express-Sendungen erfolgt bis 17.00 Uhr des auf den Abholtag folgenden Arbeitstags (Montag – Freitag). Gegen Bezahlung eines zusätzlichen Service-Zuschlags kann eine Terminzustellung zu standardisierten Uhrzeiten bzw. eine Samstagzustellung vereinbart werden. Die Zustellung gilt auch dann als rechtzeitig erfolgt, wenn die vereinbarte Ablieferzeit um bis zu 15 Minuten überschritten wird.

7.4
Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS Austria unter Ausschluß sämtlicher anderer Ansprüche dem Auftraggeber abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung die Frachtkosten bzw. den für diese Express-Sendung bezahlten Terminservice-Zuschlag abzüglich entrichteter Umsatzsteuer sofern der Auftraggeber nachweist, dass GLS Austria die unter Ziffer 7.3 genannte Zeit schuldhaft überschritten hat.

7.5
GLS Austria haftet bei Express-Sendungen nicht auf Ersatz von Verspätungsschäden, wenn die verspätete Zustellung auf Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen sind, zurückzuführen ist, insbesondere aber nicht abschließend, wenn die verspätete Zustellung auf Nichteinhaltung der Pflichten des Versenders oder auf Ausübung des Zurückbehalterechts von GLS Austria beruht.

7.6
Entgegen dem in Pkt. 4.2 angeführten Beförderungsausschluss für Dokumente und Urkunden werden diese im Expressversand befördert.

7.7
Express-Sendungen werden im Unterschied zu Paketen weder alternativ zugestellt noch aufgrund einer vom Empfänger erteilten generellen Abstellerlaubnis abgestellt.

7.8
Sind Express-Sendungen von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Eine Umverfügung der Express-Sendung hat dabei schriftlich zu erfolgen. Ein zweiter Zustellversuch wird nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann GLS Austria diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Express-Sendung an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist.


8. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen, Aufwendungsersatz

8.1
Es gelten die jeweils zwischen GLS Austria und dem Auftraggeber vereinbarten Preise und Zuschläge. Sie beruhen auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm. Retouren und die Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut werden nach der jeweils gültigen Preistabelle dem Auftraggeber berechnet.

8.2
Mit dem Entgelt ist die reine Beförderungsleistung von der Abholung beim Auftraggeber bis zur Zustellung (einschließlich einer allfällig erforderlichen Zweitzustellung bei Paketen) abgegolten. Zusätzliche Leistungen, die über den oben beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet; ebenso Stornierungen von Transportaufträgen, die mittels Internet erteilt wurden.

8.3
Rechnungen von GLS Austria sind sofort, abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle seiner Säumnis bei der Begleichung des Entgelts sämtliche vorprozessuale Kosten zu ersetzen.

8.4
Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Forderungen gegen GLS Austria untersagt, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder von GLS Austria schriftlich anerkannt wurden. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen stellen keine derartige Zustimmung von GLS Austria dar.

8.5
Die Rechnungen sind vom Auftraggeber sofort auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Einwände gegen die Richtigkeit einzelner Rechnungen können nur innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsempfang erhoben werden.

8.6
Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber GLS Austria die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.

8.7
Beauftragt der Auftraggeber GLS Austria mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS Austria berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Auftraggeber zu verlangen.


9. Haftung

9.1
GLS Austria haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB).

9.2
GLS Austria haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Paket bzw. die Express-Sendung in der Obhut von GLS Austria befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts. Der aktuelle Kurswert kann unter www.oenb.at abgefragt werden. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen. Die Haftung für andere als Güterschäden ist der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Frachtkosten, welche für den gegenständlichen Transport berechnet worden sind.


10. Versicherung

10.1
In den Fällen, in denen der Auftraggeber keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet GLS Austria auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 9.2 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versandten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket. Bei Express-Sendungen erstattet GLS Austria max. € 550,- je Sendung.
Ein zwischen dem Versicherer des Auftraggebers und dem Auftraggeber vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

10.2
Der Auftraggeber hat im Falle einer Beschädigung sicherzustellen, dass das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Kann das Gut in der Versandverpackung nicht bereitgestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 9.2 genannten Betrag begrenzt.

10.3
Die Haftung für Güter, für deren Transport ein Pick & Ship oder Pick & Return Auftrag erteilt wurde, ist auf den in Ziffer 9.2 genannten Betrag begrenzt.

10.4
Durch schriftliche Bekanntgabe eines höheren Wertes des Gutes vor Transportbeginn kann mit GLS Austria eine höhere Haftungshöchstgrenze als die in Pkt. 10.1 genannte, maximal jedoch € 3.500,- je Paket, vereinbart werden (AddOnInsurance-Service). Bei Inanspruchnahme des AddOnInsurance-Services, für den ein Zuschlag zur Fracht verrechnet wird, tritt der vom Auftraggeber angegebene Betrag an die Stelle des in Pkt. 10.1 angeführten Höchstbetrages. Bei Express-Sendungen kann ein zuschlagpflichtiger AddOnInsurance-Service nicht für einzelne Versandstücke sondern nur für die gesamte Sendung bis maximal € 3.500,- je Sendung in Anspruch genommen werden.

10.5
Da GLS Austria für Güter, die gem. Pkt. 4.2 von der Beförderung ausgeschlossen sind, gem. Pkt. 4.4 nicht haftet, sind diese Güter nicht versicherbar. Ebensowenig sind Güter, für deren Transport ein Pick & Ship oder Pick & Return Auftrag erteilt wurde, versicherbar.

10.6
Bei Ablieferung eines Nachnahmepaketes ohne Einziehung des Nachnahmebetrages haftet GLS Austria dem Auftraggeber in Höhe des Wertes der versandten Güter; dieser ist begrenzt auf den Nachnahmebetrag, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von € 2.500,- je Paket bzw. € 2.500,- je Express-Sendung.

10.7
Übersteigt der Cash-Service-Betrag € 550,-, so kann der Auftraggeber den in Punkt 10.4 beschriebenen AddOnInsurance-Service in Anspruch nehmen und diesen höheren Betrag vor dem Versand gesondert deklarieren; in diesem Fall tritt der Cash-Service-Betrag an Stelle des in Pkt. 10.1 angeführten Höchstbetrags. Erfolgt keine Deklaration, so ist im Falle von Beschädigungen und Verlusten von Cash-Service-Paketen bzw. Cash-Service-Express-Sendungen die Haftung von GLS Austria nach Pkt. 10.1 begrenzt.

10.8
Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen durch den Auftraggeber ohne schriftliche Einwilligung von GLS Austria ist ausgeschlossen.


11. Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers

11.1
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber GLS Austria etwa in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Auftraggeber gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme von GLS Austria nicht möglich ist.


12. Verjährung

12.1
Alle Ansprüche gegen GLS Austria verjähren in einem Jahr.

12.2
Die Verjährung der Ansprüche richtet sich gem. § 439a UGB nach den Bestimmungen des Art. 32 CMR und beginnt im Falle von Transportschäden mit Ablauf des Tages, an dem das Paket bzw. die Express-Sendung zugestellt wurde oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt ist, bei Paketen mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes, bei Express-Sendungen mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluß des Beförderungsvertrages.


13. Schriftform, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand

13.1
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

13.2
Sollte eine der Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.

13.3
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Stand: Januar 2009

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